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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 06.12.2007, Aktenzeichen: VII ZR 28/07 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 28/07

Urteil vom 06.12.2007


Leitsatz:a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 79/98, BauR 1999, 645).

b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enthält:

"Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.

Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme."

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
Rechtsgebiete:AGBG
Vorschriften:AGBG § 9 Ch,
Verfahrensgang:LG Lübeck 6 O 69/02 vom 19.08.2004
OLG Schleswig 5 U 154/04 vom 21.04.2005

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