JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.12.2006, Aktenzeichen: IV ZR 34/05
| Leitsatz: | 1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist. 2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AVB |
| Vorschriften: | VVG § 11 Abs. 1, VVG § 12 Abs. 1, AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover 4 O 37/03 vom 25.06.2004 OLG Celle 4 U 140/04 vom 26.01.2005 |
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