JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.12.2002, Aktenzeichen: V ZR 220/02
| Leitsatz: | a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind. b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/Herstellungskosten) abzustellen. c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 305 Abs. 1 Satz 3, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ck, AGBG § 1 Abs. 2, AGBG § 9 Abs. 1 Bm, AGBG § 9 Abs. 1 Ck, ZPO § 138, |
| Verfahrensgang: | OLG Brandenburg vom 07.05.2002 LG Frankfurt Oder |
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