JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.11.2000, Aktenzeichen: II ZR 67/99
| Leitsatz: | ZPO §§ 138, 454, 539; KO § 106 Abs. 1 Satz 3 a) Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (§ 539 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: gemäß § 454 Abs. 1 ZPO) getroffen hat, die sich noch in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens hält. b) Eine Verfügung, die gegen ein Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO verstieß, wird bei dessen Aufhebung zumindest von da an wirksam. c) Zu den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit und die Substantiierung eines Parteivorbringens (hier: zur Darlehensgewährung eines Treuhandgesellschafters an die Gesellschaft) zu stellen sind. BGH, Urteil vom 6. November 2000 - II ZR 67/99 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, KO |
| Vorschriften: | ZPO § 138, ZPO § 454, ZPO § 539, KO § 106 Abs. 1 Satz 3, |
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