JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.10.2006, Aktenzeichen: V ZR 20/06
| Leitsatz: | Ist in einem vor dem Inkrafttreten des § 9a ErbbauVO (23. Januar 1974) geschlossenen Erbbaurechtsvertrag die Höhe des Erbbauzinses in der Weise an den Grundstückswert gekoppelt, dass in bestimmten Zeitabständen die Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, wenn sich der Grundstückswert um einen bestimmten Prozentsatz geändert hat, kann die ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses auch dann möglich ist, wenn seit der letzten Erhöhung der Grundstückswert nicht oder nicht in dem vereinbarten Maß gestiegen ist, die vorhergehende Erhöhung jedoch wegen der Kappungsgrenze in § 9a Abs. 1 ErbbauVO nicht die nach der Vereinbarung mögliche Höhe erreicht hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ErbbauVO |
| Vorschriften: | BGB § 157 D, ErbbauVO § 9a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Langen 2 C 1039/04 (IV) vom 24.03.2005 LG Stade 4 S 28/05 vom 08.12.2005 |
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