( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 06.10.2005, Aktenzeichen: I ZR 322/02 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 322/02

Urteil vom 06.10.2005


Leitsatz:a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.

b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann.

c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 6,
Verfahrensgang:LG Bochum 17 O 34/01 vom 29.01.2002
OLG Hamm 4 U 63/02 vom 26.09.2002

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 06.10.2005, Aktenzeichen: I ZR 322/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-06-10-2005-az-i-zr-32202

"BGH - 06.10.2005, I ZR 322/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN