JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.07.2004, Aktenzeichen: VI ZR 266/03
| Leitsatz: | Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB X |
| Vorschriften: | BGB § 249 Gb, SGB X § 116 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Nürnberg vom 08.08.2003 LG Weiden i. d. OPf. |
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