JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.07.2001, Aktenzeichen: V ZR 82/00
| Leitsatz: | a) Die Treuhandanstalt / BvS schuldet dem Berechtigten Zahlung in Höhe des Erlöses aus dem investiven Verkauf unabhängig davon, ob sie ihrerseits den Erlös vom Käufer empfangen hat; entsprechendes gilt für den ihr vorbehaltenen Mehrerlös aus der Weiterveräußerung des Vermögenswertes. b) Die Einbringung des von dem investiven Käufer erworbenen Grundstücks in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbraucht den Anspruch der Treuhandanstalt / BvS auf den Mehrerlös aus einer Weiterveräußerung nicht. |
| Rechtsgebiete: | InVorG, VermG, BGB |
| Vorschriften: | InVorG § 16, VermG § 3a F. 22. März 1991, BGB § 133 C, |
| Verfahrensgang: | OLG Rostock LG Neubrandenburg |
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