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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: IX ZR 210/99 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 210/99

Urteil vom 06.07.2000


Leitsatz:StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1

Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 210/99 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Rechtsgebiete:StBGebV
Vorschriften:StBGebV § 11, StBGebV § 33 Abs. 1,

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