JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: IX ZR 210/99
| Leitsatz: | StBGebV - §§ 11, 33 Abs. 1 Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV. Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 210/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main |
| Rechtsgebiete: | StBGebV |
| Vorschriften: | StBGebV § 11, StBGebV § 33 Abs. 1, |
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