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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 06.06.2003, Aktenzeichen: V ZR 392/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 392/02

Urteil vom 06.06.2003


Leitsatz:Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein.

Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.

Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.
Rechtsgebiete:ZPO (2002), BGB
Vorschriften:ZPO (2002) § 540, ZPO (2002) § 559, BGB § 1030 Abs. 2, BGB § 1041,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) vom 15.10.2002
AG Ludwigshafen a.Rhein vom 11.04.2002

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