JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: I ZR 79/00
| Leitsatz: | a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelexklusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begünstigten Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträgerhersteller seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat. b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, UWG |
| Vorschriften: | UrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main |
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