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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 06.05.2003, Aktenzeichen: VI ZR 259/02 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 259/02

Urteil vom 06.05.2003


Leitsatz:a) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.

b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 823 Aa, ZPO § 286 A,
Verfahrensgang:OLG Thüringen vom 26.06.2002
LG Erfurt

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