JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.04.2000, Aktenzeichen: I ZR 76/98
| Leitsatz: | Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung UWG § 13 Abs. 5 a) Die Mißbrauchsregelung des § 13 Abs. 5 UWG findet nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann. b) Ein Hinweis auf eine mißbräuchliche Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegt darin, daß zwei konzernmäßig verbundene und vom selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger die Möglichkeit nicht nutzen, ihre Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen, vielmehr jeweils getrennte Verfahren gegen den Schuldner einleiten. Auch die gleichzeitige Einleitung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren kann auf einen Mißbrauch der Klagebefugnis hindeuten. Gehen mehrere konzernmäßig verbundene Gläubiger, die ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber durch einen - ihr Vorgehen koordinierenden - Rechtsanwalt geltend machen, wegen ein und desselben Verstoßes in der Weise vor, daß sie gegen den Wettbewerber jeweils am eigenen Sitz als Begehungsort einstweilige Verfügungen beantragen und/oder Klagen erheben (hier: 14 Verfügungs- und 14 Klageverfahren), deutet dies auf eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hin. Ihnen ist zuzumuten, daß sie entweder am Sitz des Wettbewerbers gemeinsam klagen oder daß sie ihr Vorgehen in der Weise konzentrieren, daß nur eine Partei - sei es einer der Gläubiger, sei es die hierzu ermächtigte Holdinggesellschaft oder sei es ein ihre Interessen wahrnehmender Verband - den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 13 Abs. 5, |
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