JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.04.2000, Aktenzeichen: 1 StR 502/99
| Leitsatz: | StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3 Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag. BGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 - LG Mannheim |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 130 Abs. 3, StGB § 130 Abs. 5, StGB § 86 Abs. 3, |
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