JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 06.02.2008, Aktenzeichen: XII ZR 185/05
| Leitsatz: | Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 138 Cd, BGB § 242 D, BGB § 1355, |
| Verfahrensgang: | AG Lüneburg, 10 C 405/04 vom 30.12.2004 LG Lüneburg, 4 S 12/05 vom 30.09.2005 |
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