JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 166/07
| Leitsatz: | a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann. b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242 Cd, BGB § 323, BGB § 434, BGB § 437, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg, 3 O 308/05 vom 16.10.2006 OLG Düsseldorf, I-1 U 252/06 vom 30.04.2007 |
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