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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.10.2005, Aktenzeichen: XII ZR 43/02 



BGH – Aktenzeichen: XII ZR 43/02

Urteil vom 05.10.2005


Leitsatz:a) Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs des Mieters, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (Fortführung der Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red. Leitsatz]).

b) Eine Bereicherung des Vermieters liegt auch dann vor, wenn eine Weitervermietung zu einem höheren Mietzins wegen von ihm zu vertretender Mängel nicht möglich ist.

c) Bei einem Vermieterwechsel ist nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen Vermieter war, sondern der neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält. Dies gilt bei einer Grundstücksveräußerung auch dann, wenn der ursprüngliche Vermieter mit Rücksicht auf die wertsteigernden Investitionen des Mieters einen höheren Veräußerungserlös erzielt hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, BGB § 818 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Koblenz 8 U 318/01 vom 18.01.2002
LG Mainz 1 O 465/95 vom 11.01.2001

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