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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.10.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 382/04 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 382/04

Urteil vom 05.10.2005


Leitsatz:a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

b) Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
Rechtsgebiete:BGB, BGB-InfoV
Vorschriften:BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ci, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 8,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt/Main 1 U 21/04 vom 28.10.2004
LG Frankfurt/Main 2/2 O 292/03 vom 15.10.2003

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