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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.10.2004, Aktenzeichen: XI ZR 210/03 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 210/03

Urteil vom 05.10.2004


Leitsatz:a) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.

b) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.
Rechtsgebiete:BGB, Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte
Vorschriften:BGB § 276 E, BGB § 676 f, BGB § 676 h, Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fassung Juni 1999) A. III. 2.4,
Verfahrensgang:LG Duisburg vom 08.05.2003
AG Duisburg

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