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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.10.2000, Aktenzeichen: III ZR 71/00 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 71/00

Urteil vom 05.10.2000


Leitsatz:BauGB § 52 Abs. 1

Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind.

BauGB §§ 55 Abs. 2, 58 Abs. 1

Führt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der Verteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55 Abs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jeweiligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 71/00 -
OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 52 Abs. 1, BauGB § 55 Abs. 2, BauGB § 58 Abs. 1,

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