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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.10.2000, Aktenzeichen: I ZR 1/98 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 1/98

Urteil vom 05.10.2000


Leitsatz:Kontrollnummernbeseitigung II

UWG § 1; MarkenG § 24 Abs. 2

a) Ein Kontrollnummernsystem, mit dessen Hilfe ein Hersteller im Rahmen einer selektiven Vertriebsbindung die Vertragstreue seiner Vertragshändler überwacht, genießt nur dann wettbewerbs- oder markenrechtlichen Schutz, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet. Der Hersteller, der nur einen Teil des Marktes über ein selektives Vertriebssystem, andere Teile aber unbeschränkt versorgt, kann eine Beseitigung der Kontrollnummern nicht mit Hilfe des Wettbewerbs- oder Markenrechts unterbinden.

b) Gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware kann sich der Hersteller mit Hilfe des Markenrechts nur wenden, wenn mit der Entfernung der Kontrollnummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (hier: Entfernung der Cellophanumhüllung einer Parfümpackung, Nadelung und Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie Herausschneiden des Strichcodes aus der Verpackung).

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 1/98 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
Rechtsgebiete:UWG, MarkenG
Vorschriften:UWG § 1, MarkenG § 24 Abs. 2,

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