JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 05.07.2005, Aktenzeichen: X ZR 14/03
| Leitsatz: | In der sinnfälligen Herrichtung einer Vorrichtung zur Ausübung eines patentgeschützten Verfahrens liegt noch keine Anwendung des Verfahrens. a) Die Verpflichtung des Patentlizenznehmers, für die Veräußerung einer selbst nicht geschützten Vorrichtung, die für die Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens ausgelegt ist, auch dann eine Lizenzgebühr zu zahlen, wenn die Vorrichtung im patentfreien Ausland eingesetzt werden soll, stellt eine über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkung des Lizenznehmers dar. b) Eine solche Verpflichtung kann grundsätzlich auch in einem Vergleich nicht wirksam übernommen werden. |
| Rechtsgebiete: | PatG, GWB |
| Vorschriften: | PatG § 9 Satz 2 Nr. 2, GWB § 17 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Karlsruhe vom 18.12.2002 LG Mannheim vom 15.02.2002 |
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