JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 05.06.2008, Aktenzeichen: I ZR 96/07
| Leitsatz: | Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 12, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, BGB § 823 Abs. 1 Ah, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 324 O 970/03 vom 21.01.2005 OLG Hamburg, 7 U 23/05 vom 15.05.2007 |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 05.06.2008, Aktenzeichen: I ZR 96/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 05.06.2008, I ZR 96/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum