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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.05.2004, Aktenzeichen: IV ZR 183/03 



BGH – Aktenzeichen: IV ZR 183/03

Urteil vom 05.05.2004


Leitsatz:Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwägung aber nicht.
Rechtsgebiete:VVG, AFB
Vorschriften:VVG § 23 Abs. 1, VVG § 25 Abs. 1, AFB 87 § 6 Nr. 2,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg vom 26.06.2003
LG Potsdam

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