JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 05.03.1998, Aktenzeichen: I ZR 250/95
| Leitsatz: | Popmusikproduzenten UrhG § 8; BGB §§ 138 Bb, 705 a) Zur Frage der Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zweier Künstler über die Zusammenarbeit bei der Schaffung von Werken der Unterhaltungsmusik und die gemeinsame Verwertung der so entstandenen Werke, in dem die Gesellschafter vereinbaren, daß die Nutzungsrechte an den im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werken - unabhängig von der Frage der Urheberschaft im einzelnen Fall - in die Gesellschaft einzubringen sind, und die Erträgnisse aus der Verwertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte hälftig geteilt werden sollen. b) Ist ein solcher Gesellschaftsvertrag unter Künstlern wirksam geschlossen worden, scheidet eine spätere Anpassung ihrer Beteiligung an den Erträgnissen aus der Verwertung der im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Werke unter dem Gesichtspunkt, daß der Umfang der urheberrechtlich relevanten Beiträge zu den Werken unterschiedlich sei, grundsätzlich aus. c) Zur Frage, ob ein Künstler-Gesellschafter einer solchen Gesellschaft an den Erträgnissen aus der Verwertung von Werken zu beteiligen ist, die der andere Künstler-Gesellschafter geschaffen hat, nachdem er die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zusammenarbeit einseitig abgebrochen hat. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - I ZR 250/95 - OLG Celle LG Göttingen |
| Rechtsgebiete: | UrhG, BGB |
| Vorschriften: | UrhG § 8, BGB § 138 Bb, BGB § 705, |
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