JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 05.02.2003, Aktenzeichen: IV ZR 44/02
| Leitsatz: | 1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt. 2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der Zustellung geworden ist. |
| Rechtsgebiete: | VVG, ZPO |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3 Satz 2, ZPO § 270 Abs. 3 a.F., |
| Verfahrensgang: | KG Berlin vom 21.12.2001 LG Berlin |
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