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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 05.02.1998, Aktenzeichen: I ZR 211/95 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 211/95

Urteil vom 05.02.1998


Leitsatz:Testpreis-Angebot

RabattG §§ 1, 12;
UWG § 1;

Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 18)

a) Die Werbeaussage "Jedes Racket erhalten Sie einmalig zum besonders attraktiven Testpreis von ..." enthält das Angebot von Sonderpreisen i.S. von § 1 Abs. 2 RabattG.

b) Im Rahmen der Generalklausel des § 1 UWG kann der Inhalt einer EG-Richtlinie auch dann im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berücksichtigt werden, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

c) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar (zumindest) einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.

d) Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a - h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der vergleichende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist).

e) Die Werbeaussage "Billige Composite Rackets (Graphite-Fiberglas) muten wir Ihnen nicht zu" stellt eine unzulässige vergleichende Werbung dar, weil sie die Waren der betroffenen Mitbewerber herabsetzt.

BGH, Urt. v. 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -
OLG München
LG München I
Rechtsgebiete:RabattG, UWG
Vorschriften:RabattG § 1, RabattG § 12, UWG § 1,

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