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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: I ZR 3/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 3/06

Urteil vom 04.12.2008


Leitsatz:a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung "a la Cartier" in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG, BGB
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2, UWG § 2 Abs. 1, UWG § 2 Abs. 2, UWG § 6 Abs. 1, UWG § 6 Abs. 2, BGB § 14 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main, 6 U 17/05 vom 17.11.2005

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