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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.12.2001, Aktenzeichen: VI ZR 447/00 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 447/00

Urteil vom 04.12.2001


Leitsatz:a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.

b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.

c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.
Rechtsgebiete:BGB, HPflG
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1 Dc, BGB § 254 Abs. 1 Da, HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg
LG Potsdam

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