JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 04.11.2003, Aktenzeichen: KZR 2/02
| Leitsatz: | Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, daß die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen. |
| Rechtsgebiete: | GWB, GVO 2790/99 |
| Vorschriften: | GWB § 33, GWB § 20 Abs. 1, GWB § 20 Abs. 2, GVO 2790/99 Art. 4 lit. b, |
| Verfahrensgang: | OLG München vom 06.12.2001 LG München I |
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