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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen: RiZ (R) 2/98 



BGH – Aktenzeichen: RiZ (R) 2/98

Urteil vom 04.11.1998


Leitsatz:ThürVwVfG §§ 13, 28, 45; ThürVerwZVollstrG § 3; ZPO § 182; DRiG § 22 Abs. 1

a) Die Verfügung über die Entlassung eines Richters auf Probe aus dem Dienstverhältnis ist rechtswidrig, wenn der Richter vor ihrer Zustellung nicht angehört worden ist. Dieser Mangel kann im Widerspruchsverfahren durch Nachholen der Anhörung geheilt werden.

b) Präsidialrat und - bei Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne der §§ 1, 2 SchwbG - die Hauptfürsorgestelle brauchen an dem Verfahren über den Widerspruch des Richters gegen die Entlassungsverfügung grundsätzlich nicht beteiligt zu werden.

c) Die Zustellung der Entlassungsverfügung ist auch dann wirksam, wenn der Richter sie infolge Ortsabwesenheit unverschuldet nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Bei Versäumung der für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens vorgesehenen Frist werden seine Rechte hinreichend durch die Möglichkeit gewahrt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

d) Nach der Entlassungsverfügung oder dem Entlassungstermin erbrachte Leistungen können Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung nicht beeinflussen.

BGH, Urt. v. 4. November 1998 - RiZ (R) 2/98 -
Dienstgerichtshof
Rechtsgebiete:ThürVwVfG, ThürVerwZVollstrG, ZPO, DRiG
Vorschriften:ThürVwVfG § 13, ThürVwVfG § 28, ThürVwVfG § 45, ThürVerwZVollstrG § 3, ZPO § 182, DRiG § 22 Abs. 1,

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