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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.05.2004, Aktenzeichen: X ZR 48/03 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 48/03

Urteil vom 04.05.2004


Leitsatz:a) Ein Mittel bezieht sich im Sinne des § 10 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kann als nicht-wesentliches Element der Erfindung außer Betracht zu lassen sein.

b) Für die Beurteilung der Frage, wann der Austausch von Teilen einer Vorrichtung deren Neuherstellung gleichkommt, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch der in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Vorrichtung andererseits.
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG § 9 Satz 2 Nr. 1, PatG § 10 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a. M. vom 20.02.2003
LG Frankfurt a. M.

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