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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.05.2000, Aktenzeichen: VII ZR 53/99 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 53/99

Urteil vom 04.05.2000


Leitsatz:ZPO § 546

Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

BGB § 631

a) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.

b) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind.

BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 -
OLG Brandenburg
LG Potsdam
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 546, BGB § 631,

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