JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 04.05.2000, Aktenzeichen: I ZR 256/97
| Leitsatz: | Parfumflakon UrhG §§ 16, 17 Abs. 2 Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte - hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist - kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - I ZR 256/97 - OLG Hamburg LG Hamburg |
| Rechtsgebiete: | UrhG |
| Vorschriften: | UrhG § 16, UrhG § 17 Abs. 2, |
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