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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen: I ZR 244/01 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 244/01

Urteil vom 04.03.2004


Leitsatz:a) Hängt der Anteil am Vergütungsaufkommen, den eine Verwertungsgesellschaft an den einzelnen Berechtigten ausschüttet, von der Höhe der Lizenzeinnahmen des jeweiligen Berechtigten ab, kann die Verwertungsgesellschaft dem Berechtigten eine angemessene Ausschlußfrist setzen, innerhalb deren ihr Meldungen über die Lizenzeinnahmen sowie Unterlagen und Belege vorliegen müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle erlauben.

b) Unabhängig davon kann die Verwertungsgesellschaft in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen erscheint, von dem Berechtigten den vollen Nachweis verlangen, daß die eingenommenen Lizenzzahlungen einen realen Hintergrund haben. Der vom Berechtigten zu erbringende Beweis betrifft aber stets nur den Zufluß; dagegen kann die Verwertungsgesellschaft keine Auskunft darüber verlangen, in welcher Weise der Berechtigte über die ihm zugeflossenen Gelder verfügt hat.
Rechtsgebiete:UrhWG
Vorschriften:UrhWG § 7,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 30.08.2001
LG Hamburg

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