JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 04.03.2002, Aktenzeichen: II ZR 77/00
| Leitsatz: | a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, HGB |
| Vorschriften: | GmbHG § 35, HGB §§ 74 ff., |
| Verfahrensgang: | OLG Köln LG Aachen |
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