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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 2 StR 504/08 



BGH – Aktenzeichen: 2 StR 504/08

Urteil vom 04.02.2009


Leitsatz:1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde.

2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand eigenständige Ersatzansprüche, die eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gewährleisten sollen, nicht zur Verfügung stehen.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 73 Abs. 1, StGB § 73a,
Verfahrensgang:LG Gera,

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