JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 2 StR 504/08
| Leitsatz: | 1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde. 2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand eigenständige Ersatzansprüche, die eine Kompensation ihrer verletzten Interessen gewährleisten sollen, nicht zur Verfügung stehen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 73 Abs. 1, StGB § 73a, |
| Verfahrensgang: | LG Gera, |
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