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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.12.2007, Aktenzeichen: II ZR 21/06 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 21/06

Urteil vom 03.12.2007


Leitsatz:a) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann.

b) Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 276 Cc, BGB § 280,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken, 1 O 435/02 vom 19.05.2004
OLG Saarbrücken, 8 U 330/04 vom 15.12.2005

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