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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.12.1998, Aktenzeichen: I ZR 119/96 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 119/96

Urteil vom 03.12.1998


Leitsatz:UWG § 1; HWG §§ 4, 10 Abs. 1

a) Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen wertbezogene Normen per se sittenwidrig i.S. des § 1 UWG ist, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, gilt nicht uneingeschränkt. Die besonderen Umstände des Einzelfalls (hier: eine allenfalls geringe Gefahr einer Beeinträchtigung der durch § 1 UWG geschützten Interessen aufgrund des Normverstoßes einerseits und ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen andererseits) können Anlaß geben, auch bei derartigen Fallgestaltungen in eine - bei der Beurteilung eines Wettbewerbsverhaltens an sich regelmäßig gebotene - Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinen Begleitumständen und Auswirkungen einzutreten.

b) Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es einem Hersteller von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wettbewerbsrechtlich gestattet ist, sich gegenüber in der Öffentlichkeit erhobenen Angriffen Dritter, die nicht Wettbewerber sind (hier: massive Vorwürfe der Tierquälerei und Boykottaufruf seitens einer Tierschutzorganisation), im Wege einer - heilmittelwerberechtlich zu beanstandenden - Patienteninformation zur Wehr zu setzen.

BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - I ZR 119/96 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Rechtsgebiete:UWG, HWG
Vorschriften:UWG § 1, HWG § 4, HWG § 10 Abs. 1,

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