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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.11.2005, Aktenzeichen: I ZR 29/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 29/03

Urteil vom 03.11.2005


Leitsatz:Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 24 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/3 O 101/01 vom 05.07.2001
OLG Frankfurt 6 U 190/01 vom 19.12.2002

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