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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.11.2000, Aktenzeichen: 2 StR 354/00 



BGH – Aktenzeichen: 2 StR 354/00

Urteil vom 03.11.2000


Leitsatz:StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373

Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.

BGH, Urt. vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00 -
Landgericht Bonn
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, StPO § 252, StPO § 373,

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