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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.11.1999, Aktenzeichen: IV ZR 155/98 



BGH – Aktenzeichen: IV ZR 155/98

Urteil vom 03.11.1999


Leitsatz:Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) §§ 2, 7

a) Der Begriff der Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 7 BB-BUZ ist inhaltlich deckungsgleich; eine Differenzierung im Prüfungsmaßstab bei Eintritt von Berufsunfähigkeit einerseits und deren Fortbestand andererseits kommt deshalb - auch was die Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt anlangt - nicht in Betracht.

b) Setzt der freiwillige Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten den Versicherten in den Stand, eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) BB-BUZ auszuüben, darf der Versicherer von seinem Recht zur Leistungseinstellung gemäß § 7 (4) BB-BUZ erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht.

c) Eine Änderungsmitteilung im Sinne des § 7 (4) BB-BUZ kann auch in einem während des Rechtsstreits um den Fortbestand der Leistungspflicht übermittelten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein.

BGH, Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 -
OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Rechtsgebiete:BB-BUZ
Vorschriften:BB-BUZ § 2, BB-BUZ § 7,

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