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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.07.2000, Aktenzeichen: II ZR 381/98 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 381/98

Urteil vom 03.07.2000


Leitsatz:BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 und 3

a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche Vereinbarung nicht anzuwenden.

b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche erfassen soll.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 -
OLG Celle
LG Bückeburg
Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG
Vorschriften:BGB § 611, BetrAVG § 1, BetrAVG § 17 Abs. 1, BetrAVG § 17 Abs. 3,

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