JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 03.07.2000, Aktenzeichen: II ZR 12/99
| Leitsatz: | AktG § 86 a) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vorschrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen werden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme zulässig. b) Haben die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über eine dividendenabhängige Tantieme übereinstimmend in der Weise ausgeführt, daß die zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge von dem der Berechnung der Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt worden sind, können die nach Auflösung der Gewinnrücklagen zur Ausschüttung an die Aktionäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der Tantieme berücksichtigt werden. BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 12/99 - OLG Düsseldorf LG Duisburg |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 86, |
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