JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 03.06.2004, Aktenzeichen: III ZR 56/03
| Leitsatz: | Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen Entschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 PflSchG und einen auf diese Vorschrift (sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder analog) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben. Um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffenen "zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten" erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des Anspruchsstellers auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen Vermögensnachteile über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des Unternehmens zum vom Unternehmer einzukalkulierenden Betriebsrisiko gehören. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, PflSchG |
| Vorschriften: | ZPO § 139, PflSchG § 32, PflSchG § 32 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Stuttgart vom 22.01.2003 LG Stuttgart |
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