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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.05.2005, Aktenzeichen: IX ZR 401/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 401/00

Urteil vom 03.05.2005


Leitsatz:Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.

Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffes bei der Entscheidung außer Betracht lassen.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 13, ZPO § 137 Abs. 3, ZPO § 139,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 12.09.2000
LG Frankfurt am Main

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