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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.05.2002, Aktenzeichen: V ZR 246/01 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 246/01

Urteil vom 03.05.2002


Leitsatz:a) Die Nutzung eines mit staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen Wohngebäudes auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages kann eine Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung rechtfertigen.

b) § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschränkt bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzerseite nicht die Einredemöglichkeiten des Grundstückseigentümers, sondern erstreckt die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2 SachenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen zusätzlichen Einredetatbestand.
Rechtsgebiete:SachenRBerG
Vorschriften:SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, SachenRBerG § 29 Abs. 3,
Verfahrensgang:KG Berlin
LG Berlin

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