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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.05.2002, Aktenzeichen: V ZR 17/01 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 17/01

Urteil vom 03.05.2002


Leitsatz:Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 90, 181).

Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten Grundstücks zu erstrecken.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1026, BGB § 1023, BGB § 1090,
Verfahrensgang:OLG München
LG Landshut

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