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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.04.2003, Aktenzeichen: I ZR 1/01 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 1/01

Urteil vom 03.04.2003


Leitsatz:a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.

b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 308 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 15.11.2000
LG Düsseldorf vom 28.04.1999

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