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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 03.04.1998, Aktenzeichen: V ZR 6/97 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 6/97

Urteil vom 03.04.1998


Leitsatz:AGBG § 9 Abs. 1 Ch

a) Hat sich die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in einem Grundstückskaufvertrag von dem Erwerber versprechen lassen, bestimmte Investitionen zu tätigen und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen zu schaffen, so verstößt eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenregelung, die beide Verpflichtungen nebeneinander durch Vertragsstrafen sichert, dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, wenn die Strafen in ihrer Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu den Folgen für den Vertragspartner stehen.

b) Unter Berücksichtigung des von der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecks ist es nicht unverhältnismäßig, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird.

c) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus dem "Summierungseffekt", daß die Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung von Investitionszusagen und für die Unterlassung, die zugesagten Arbeitsplätze zu schaffen, nebeneinander verwirkt sein können, soweit die Höhe auch dann an das Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße anknüpft und nicht über das hinausgeht, was der Investor bei gehöriger Erfüllung des Vertrages hätte aufwenden müssen.

BGH, Urt. v. 3. April 1998 - V ZR 6/97 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Rechtsgebiete:AGBG
Vorschriften:AGBG § 9 Abs. 1 Ch,

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